Handyvertrag kündigen: Fristen, Rechner, Mustertext — und deine Rechte

Die Kurzantwort: Nach Ablauf der Mindestlaufzeit kannst du jeden Handyvertrag jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen — das garantiert § 56 TKG seit der Reform von Ende 2021, egal was ältere Vertragsklauseln behaupten. Der schnellste Weg ist der Kündigungsbutton, den jeder Anbieter mit Online-Abschluss auf seiner Website anbieten muss. Eine E-Mail genügt ebenfalls (Textform reicht, „nur schriftlich per Brief“-Klauseln sind unwirksam). Wann genau deine Kündigung spätestens raus muss, sagt dir unser Rechner.

Kündigungsfrist-Rechner


Ohne Gewähr — maßgeblich sind dein Vertrag und der Zugang der Kündigung beim Anbieter. Kündige im Zweifel einige Tage früher und heb die Eingangsbestätigung auf.

Deine Rechte seit der TKG-Reform (die viele Anbieter ungern erwähnen)

  • Keine Jahres-Verlängerungsfalle mehr: Verträge dürfen sich nach der Mindestlaufzeit (max. 24 Monate) nicht mehr um 12 Monate verlängern — es gilt: jederzeit kündbar mit 1 Monat Frist (§ 56 Abs. 3 TKG).
  • Kündigungsbutton-Pflicht: Verträge, die online abgeschlossen werden können, müssen auch online kündbar sein — über eine gut sichtbare Schaltfläche („Verträge hier kündigen", § 312k BGB). Du bekommst eine Eingangsbestätigung; die ist dein Beweis.
  • Textform genügt: E-Mail reicht rechtlich aus. Klauseln, die einen unterschriebenen Brief verlangen, sind unwirksam.
  • Sonderkündigungsrecht: Bei einseitigen Vertragsänderungen (z. B. Preiserhöhung) kannst du ohne Frist raus (§ 57 TKG) — hier erklärt am aktuellen o2/freenet-Fall. Bei dauerhaft zu langsamem Internet hilft das offizielle BNetzA-Nachweisverfahren.

So kündigst du in 4 Schritten

  1. Termin bestimmen: Laufzeitende + Frist im Rechner oben prüfen (beides steht in der Vertragsbestätigung oder im Kundenportal unter „Vertragsdaten").
  2. Kündigungsbutton nutzen (Website des Anbieters, meist im Footer) — oder per E-Mail mit dem Mustertext unten. Einschreiben ist nur nötig, wenn du dem Anbieter misstraust.
  3. Bestätigung sichern: Ohne Eingangs- und Kündigungsbestätigung ist nichts erledigt. Kommt binnen einer Woche nichts, nachhaken und den Vorgang dokumentieren.
  4. Rufnummer rechtzeitig sichern: Die Mitnahme beauftragst du beim neuen Anbieter — geht schon vor dem Vertragsende und kostet nichts: Rufnummernmitnahme-Anleitung.

Mustertext für die Kündigung

„Hiermit kündige ich meinen Mobilfunkvertrag (Rufnummer: …, Kundennummer: …) fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Bitte bestätigen Sie mir die Kündigung und das Vertragsende schriftlich. Einer Vertragsverlängerung sowie einer telefonischen Kontaktaufnahme zu Werbezwecken widerspreche ich. — Name, Anschrift, Datum"

Der Widerspruch gegen Werbe-Anrufe ist bewusst drin — sonst startet fast sicher die Rückhol-Maschinerie. Wobei: Ein gutes Rückholangebot kann sich lohnen. Wer pokert, lässt den Passus weg, wartet den Anruf ab und vergleicht das Angebot mit den aktuellen Marktpreisen aus unserem SIM-only-Vergleich.

Und danach?

Damit dir das Fristen-Thema nie wieder Arbeit macht: monatlich kündbare Tarife kosten heute praktisch dasselbe wie Laufzeitverträge — ab 6,99 € für 25 GB. Der aktuelle Marktpreis pro Gigabyte steht in unserem SIM-only-Preisindex.

Häufige Fragen

Welche Kündigungsfrist gilt bei Handyverträgen?

Nach Ablauf der Mindestlaufzeit: ein Monat, jederzeit (§ 56 TKG). Innerhalb der Mindestlaufzeit gilt die Frist zum Laufzeitende aus deinem Vertrag — bei neueren Verträgen ebenfalls ein Monat.

Reicht eine E-Mail zur Kündigung?

Ja — Textform genügt rechtlich, eine Unterschrift ist nicht nötig. Noch einfacher und beweissicherer ist der gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsbutton auf der Anbieter-Website, der dir automatisch eine Eingangsbestätigung liefert.

Verliere ich beim Kündigen meine Rufnummer?

Nein — du kannst sie kostenlos zum neuen Anbieter mitnehmen, sogar noch bis einige Monate nach Vertragsende. Beauftrage die Mitnahme beim neuen Anbieter, am besten direkt bei der Bestellung.

Kann ich vor Ende der Mindestlaufzeit kündigen?

Ordentlich nicht — aber außerordentlich bei einseitigen Vertragsänderungen wie Preiserhöhungen (§ 57 TKG) oder bei nachgewiesener dauerhafter Minderleistung über das offizielle BNetzA-Nachweisverfahren.

Rechtsgrundlagen: §§ 56, 57 TKG (Fassung seit 01.12.2021), § 312k BGB (Kündigungsbutton seit 01.07.2022) — Verbraucherinfos dazu bei der Bundesnetzagentur. Stand: 11.07.2026. Dieser Artikel und der Rechner sind keine Rechtsberatung; maßgeblich sind dein Vertrag und der Zugang der Kündigung.

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